Lesezeit: ca. 7 Minuten
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veröffentlicht: 17.07.2024
AutorIn: Frédéric Erben
Fachkräfte aus dem Ausland: In der Baubranche nicht mehr wegzudenken. Sie tragen wesentlich zur heimischen Wertschöpfung bei. Doch bei internationalen Bauprojekten stellt sich immer eine Frage, die Generalunternehmer auf Trab hält: Wie können wir sicherstellen und belegen, dass die ausländischen Arbeitskräfte auch ordnungsgemäß versichert sind? Die Antwort liegt im Sozialversicherungsnachweis. Und dafür stehen Generalunternehmern verschiedene Möglichkeit zur Verfügung. Die A1-Bescheinigung nimmt bei Arbeitern aus dem EU-Ausland die wichtigste Rolle ein. Doch was macht dieses Dokument so besonders und wie können Generalunternehmer davon profitieren? Lesen Sie, warum die A1-Bescheinigung nicht nur ein Stück Papier ist, sondern ein mächtiges Werkzeug. Eines, das den Unterschied macht, um die Compliance im Baugewerbe sicherzustellen.
1. Arbeitnehmer aus dem Ausland: Ein Blick auf die Rahmenbedingungen
2. Sozialversicherungsstatus ausländischer Mitarbeiter nachweisen: So geht’s!
3. Vorteile der A1-Bescheinigung: Richtungsweiser im Compliance Management
4. Good to know: Herausforderungen im Kontext der A1-Bescheinigung
5. A1-Bescheinigung oder Nachweis gemäß Länderabkommen? – Entscheidungshilfe
Auf deutschen Baustellen geht es international zu. Kein völlig neuer Trend, denn bedingt durch den inländischen Fachkräftemangel müssen Alternativen gesucht werden, um Bauprojekte erfolgreich zu realisieren. Der Einsatz ausländischer Arbeitskräfte ist oft Teil der Lösung. Denn in Deutschland dürfen EU-Bürger ohne Einschränkungen arbeiten. Das besagt die sogenannte uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das gilt übrigens auch für Staatsangehörige aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz und bedeutet: Eine spezielle Arbeitserlaubnis, um in Deutschland beruflich tätig zu werden, ist nicht nötig. Doch auch Personen außerhalb der EU haben unter bestimmten Bedingungen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt am Bau.
Bei internationaler Zusammenarbeit und grenzüberschreitenden Bauprojekten wird Compliance-Management zur großen Herausforderung. Denn ganz gleich, ob die Arbeiter aus der EU oder aus einem Drittland stammen: Als General- oder Nachunternehmer sind Sie dafür verantwortlich, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Dann geht’s um Fragen wie: Verfügen die Arbeiter aus Drittstaaten über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung? Halten sie die vereinbarten Qualitäts- und Sicherheitsstandards ein? Und ganz wichtig: Ist auch jeder sozialversichert? Hier sind Generalunternehmer in der Verantwortung und müssen die entsprechenden Nachweise einfordern.
Möglichkeit 1: Ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland versichert
Nachweis über die deutsche Sozialversicherungsnummer bzw. die Sofort- oder Jahresmeldung.
Möglichkeit 2: Ausländischer Arbeitnehmer im Heimatland versichert
Nachweis entweder über die A1-Bescheinigung oder über Nachweise bilateraler Länderabkommen.
Hilfreich ist das Zoll FKS Prüfschema das die notwendigen Mitarbeiternachweise gemäß der getroffenen Länderabkommen aufschlüsselt.
Noch vor einigen Jahren wurde der Einsatz von Arbeitskräften aus dem Ausland teilweise recht locker gehandhabt. Nicht selten fielen Beschäftigte – nach einem Unfall beispielsweise – zuhause in ein „Sozialversicherungsloch“. Deshalb trat 1996 die Entsenderichtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen der Europäischen Union in Kraft. Diese regelt die Bedingungen von Arbeitnehmern innerhalb der EU. Das Ziel dahinter: Faire Arbeitsbedingungen am Einsatzort gewährleiten, vor zu niedrigen Löhnen schützen und Sozialleistungen festlegen. So müssen Generalunternehmen belegen, dass Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden. Für diesen Nachweis gibt es verschiedene Optionen. Grundsätzlich kann der Beschäftigte sowohl in Deutschland als auch in seinem Heimatland sozialversichert sein.
Die A1-Bescheinigung im Fokus: Garant für sichere internationale Bauprojekte
Die A1-Bescheinigung, auch unter dem Begriff Entsendebescheinigung oder Sozialversicherungszertifikat bekannt, ist ein standardisiertes Dokument, das die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern im Ausland sicherstellt. Der A1-Antrag wird ganz einfach elektronisch gestellt – entweder über die Entgeltabrechnungs-Software oder über das SV-Meldeportal und an den zuständigen Sozialversicherungsträger im Entsendestaat übermittelt. Werden alle Voraussetzungen für die A1-Bescheinigung erfüllt, erfolgt die Zustellung online. Mit dem Dokument belegen Nach- und Subunternehmer, dass die Beschäftigten bei Arbeitseinsätzen im europäischen Ausland in ihrem Heimatland sozialversichert sind und keine doppelten Beiträge abführen müssen.
Genau dafür hat sich die Europäische Union in den letzten Jahren stark gemacht und die Entsenderichtlinie EU eingeführt. Damit lassen sich die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten koordinieren. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die in andere EU-Länder entsandt werden, auch weiterhin vollen Sozialversicherungsschutz genießen – grundsätzlich für die Dauer des Einsatzes im Ausland, aber längstens für den Zeitraum von maximal 24 Monaten. Die A1-Bescheinigung gilt innerhalb der EU, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Doch was ist, wenn Mitarbeiter aus einem Drittstaat im Bauprojekt involviert sind?
Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und ihre Nachweispflicht zu erfüllen, setzen bereits viele Generalunternehmer auf die A1-Bescheinigung. Aus gutem Grund. Denn diese bietet eine Reihe von Vorteilen:
Die A1-Bescheinigung bietet viele Vorteile. Bei der Handhabung des Dokuments sollten Sie jedoch folgende Punkte beachten:
Neben der standardisierten A1-Bescheinigung gibt es weitere bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und einigen Drittstaaten, wie zum Beispiel Bosnien und Herzegowina, Marokko, Nordmazedonien, Serbien die Türkei oder Tunesien. Doch was unterscheidet diese bilateralen Länderabkommen von der A1-Bescheinigung?
Der größte Unterschied zeigt sich auf den ersten Blick: Dokumente, die auf Basis bilateraler Abkommen den Sozialversicherungsstatus bescheinigen, sind sehr individuell, was Inhalte oder Regelungen angeht. Auch Sprachbarrieren erschweren die Bewertung des vorgelegten Nachweises. Oft ist der Aufwand, die Vorgaben richtig zu interpretieren, recht kompliziert. Verlangen Generalunternehmer jedoch A1-Bescheinigungen, entfallen – dank der einheitlichen Form – aufwendige Prüfungen oder auch Übersetzungen. Grundsätzlich schaffen sich Generalunternehmer mit diesem Dokument eine gute, vor allem transparente Basis und sind in Sachen Sozialversicherungsnachweis stets auf der sicheren Seite.
Übrigens:
Die Regelungen zum Nachweis des Sozialversicherungsstatus für ausländische Arbeitskräfte in Deutschland gelten auch anders herum: Für Mitarbeiter, die hier versichert sind, jedoch in Auslandsprojekten eingesetzt sind, lässt sich mit einer A1-Bescheinigung deren Versicherungsschutz nachweisen.
"Die A1-Bescheinigung ist ein wirksames Instrument, um Prozesse zu vereinfachen und Haftungsrisiken bei internationalen Bauprojekten zu vermeiden.
Durch eine strategische Planung und den gezielten Einsatz digitaler Tools lassen sich mögliche Nachteile minimieren, sodass General- und Nachunternehmer gleichermaßen von den zahlreichen Vorzügen der A1-Bescheinigung profitieren können."
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